Die Europäische Richtlinie für Mehrwertsteuer (MWST)-Erstattungen

Die Europäische Richtlinie für Mehrwertsteuer (MWST)-Erstattungen

Die Europäische Richtlinie für Mehrwertsteuer (MWST)-Erstattungen

Abhängig von dem Land der Geschäftstätigkeit variieren die Bestimmungen, Arbeitsabläufe und Anforderungen für die Mehrwertsteueranträge. Entweder gilt für Ihr Unternehmen die Richtlinie 2008/09/EC, die ehemalige 8. Richtlinie, oder die Richtlinie 86/560/EEC, auch bekannt als die 13. Richtlinie. In diesem Abschnitt untersuchen wir, welche Richtlinie für Ihr Unternehmen anzuwenden ist und informieren Sie über weitere Details zu Ihrer Richtlinie.

Rückerstattung an EU-Unternehmen (Richtlinie 2008/09/EC, vormals 8. Richtlinie)

Ausländische Mehrwertsteuerrückerstattungen an EU-Unternehmen basieren auf den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EC des Rates. Die Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen. Die damalige 8. Richtlinie wurde am 1. Jänner 2010 durch die Richtlinie 2008/9/EC ersetzt.

Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können ihre Vorsteuer zurückfordern, indem sie über ein elektronisches Portal, das von ihrer eigenen Steuerbehörde bereitgestellt wird, einen Antrag beim EU-Mitgliedsstaat der Erstattung stellen; der Mitgliedstaat der Niederlassung.

Elektronische Anträge sollten innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich der Erstattungszeitraum bezieht. So sollten Anträge, die das Kalenderjahr 2017 betreffen, spätestens am 30. September 2018 eingereicht werden.

Um im Rahmen dieser Richtlinie eine Erstattung zu erhalten, darf beim Auslandsgeschäft in diesem Antragszeitraum folgendes NICHT zutreffen:

  • Im Erstattungsland mehrwertsteuerlich registriert zu sein oder registrierungspflichtig zu sein
  • Waren oder Dienstleistungen im Land geliefert oder erbracht zu haben, in dem die Mehrwertsteuer anfällt, jedoch mit folgenden Ausnahmen dieser Regelung:
    • Ausgenommen sind Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EC) oder Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Kunden, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer verpflichtet sind. (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EC).

Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, übermittelt den Antrag nicht an den Mitgliedsstaat der Rückerstattung, wenn der Antragsteller im Erstattungszeitraum

  • für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht steuerpflichtig ist.
  • nur Lieferungen macht, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind.
  • die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.
  • die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nimmt.

Links

Hauptmehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32006L0112

Richtlinie des Rates 2008/9/EC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32008L0009&qid=1436536731847

Rückerstattung an Unternehmen aus Drittländern (Richtlinie 86/560/EEC vormals 13. Richtlinie)

Die Rückerstattung an ausländische Unternehmen basiert auf den Bestimmungen der Richtlinie 86/560/EEC des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern. Das Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen.

Unternehmen aus Drittländern können ihren Vorsteuerbetrag geltend machen, indem sie einen Antrag gemäß den speziellen Vorschriften des betreffenden EU-Mitgliedsstaates stellen. Jeder EU-Mitgliedsstaat der Erstattung verlangt, dass die Anträge in ihrer länderspezifischen Form eingereicht werden. Die meisten Steuerbehörden im Mitgliedsstaat der Erstattung verlangen, dass die Originalrechnungen dem Antrag beigefügt werden, oder kurz danach auf Anfrage gesendet werden.

Anträge auf Mehrwertsteuerrückerstattung müssen innerhalb von 6 oder 9 Monaten (abhängig vom Land der Erstattung) ab dem Ende des Kalenderjahres, auf der sich der Erstattungszeitraum bezieht, eingereicht werden.

Um eine Erstattung im Rahmen dieses Verfahrens zu erhalten, sieht der Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EEC vor, dass bei Auslandsgeschäften in diesem Antragszeitraum folgendes NICHT zutrifft:

  • In einem Mitgliedstaat oder Gebiet der EU niedergelassenen zu sein
  • umsatzsteuerlich registriert oder registrierungspflichtig zu sein
  • Waren oder Dienstleistungen in dem Land geliefert oder erbracht zu haben, in dem die Mehrwertsteuer anfällt, jedoch mit folgenden Ausnahmen dieser Regelung:
    • Ausgenommen sind Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EC) oder Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Kunden, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer verpflichtet sind. (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EC).

Der EU-Mitgliedsstaat kann:

  • die Erstattung an jene Antragsteller verweigern, die in einem Land ansässig sind, das kein Gegenseitigkeitsabkommen für MWST (oder ähnliche Steuern)für Unternehmen hat.
  • Beschränkungen auf die Art von Ausgaben, die für die Erstattung in Frage kommen, verhängen.
  • darauf bestehen, dass der Antragsteller einen Steuervertreter ernennt.

Links

Richtlinie des Rates 86/560/EEC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:31986L0560

Die Europäische Richtlinie für Mehrwertsteuer (MWST)-Erstattungen. Abhängig von dem Land der Geschäftstätigkeit variieren die Bestimmungen, Arbeitsabläufe und Anforderungen für die Mehrwertsteueranträge. Entweder gilt für Ihr Unternehmen die Richtlinie 2008/09/EC, die ehemalige 8. Richtlinie, oder die Richtlinie 86/560/EEC, auch bekannt als die 13. Richtlinie. In diesem Abschnitt untersuchen wir, welche Richtlinie für Ihr Unternehmen anzuwenden ist und informieren Sie über weitere Details zu Ihrer Richtlinie.

Rückerstattung an EU-Unternehmen (Richtlinie 2008/09/EC, vormals 8. Richtlinie)

Ausländische Mehrwertsteuerrückerstattungen an EU-Unternehmen basieren auf den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EC des Rates. Die Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen. Die damalige 8. Richtlinie wurde am 1. Jänner 2010 durch die Richtlinie 2008/9/EC ersetzt.

Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können ihre Vorsteuer zurückfordern, indem sie über ein elektronisches Portal, das von ihrer eigenen Steuerbehörde bereitgestellt wird, einen Antrag beim EU-Mitgliedsstaat der Erstattung stellen; der Mitgliedstaat der Niederlassung.

Elektronische Anträge sollten innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, auf das sich der Erstattungszeitraum bezieht. So sollten Anträge, die das Kalenderjahr 2017 betreffen, spätestens am 30. September 2018 eingereicht werden.

Um im Rahmen dieser Richtlinie eine Erstattung zu erhalten, darf beim Auslandsgeschäft in diesem Antragszeitraum folgendes NCHT zutreffen:

  • Im Erstattungsland mehrwertsteuerlich registriert zu sein oder registrierungspflichtig zu sein
  • Waren oder Dienstleistungen im Land geliefert oder erbracht zu haben, in dem die Mehrwertsteuer anfällt, jedoch mit folgenden Ausnahmen dieser Regelung:
    • Ausgenommen sind Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EC) oder Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Kunden, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer verpflichtet sind. (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EC).

Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, übermittelt den Antrag nicht an den Mitgliedsstaat der Rückerstattung, wenn der Antragsteller im Erstattungszeitraum.

  • für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist.
  • nur Lieferungen macht, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind.
  • die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt.
  • die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nimmt.

Links
Hauptmehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32006L0112

Richtlinie des Rates 2008/9/EC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32008L0009&qid=1436536731847

Rückerstattung an Unternehmen aus Drittländern (Richtlinie 86/560/EEC vormals 13. Richtlinie)

Die Rückerstattung an ausländische Unternehmen basiert auf den Bestimmungen der Richtlinie 86/560/EEC des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern. Das Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen.

Unternehmen aus Drittländern können ihren Vorsteuerbetrag geltend machen, indem sie einen Antrag gemäß den speziellen Vorschriften des betreffenden EU-Mitgliedsstaates stellen. Jeder EU-Mitgliedsstaat der Erstattung verlangt, dass die Anträge in ihrer länderspezifischen Form eingereicht werden. Die meisten Steuerbehörden im Mitgliedsstaat der Erstattung verlangen, dass die Originalrechnungen dem Antrag beigefügt werden, oder kurz danach auf Anfrage gesendet werden.

Anträge auf Mehrwertsteuerrückerstattung müssen innerhalb von 6 oder 9 Monaten (abhängig vom Land der Erstattung) ab dem Ende des Kalenderjahres, auf der sich der Erstattungszeitraum bezieht, eingereicht werden.

Um eine Erstattung im Rahmen dieses Verfahrens zu erhalten, sieht der Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EEC vor, dass bei Auslandsgeschäft in diesem Antragszeitraum Folgendes NICHT zutrifft:

  • In einem Mitgliedstaat oder Gebiet der EU niedergelassenen zu sein
  • umsatzsteuerlich registriert oder registrierungspflichtig zu sein
  • Waren oder Dienstleistungen in dem Land geliefert oder erbracht zu haben, in dem die Mehrwertsteuer anfällt, jedoch mit folgenden Ausnahmen dieser Regelung:
    • Ausgenommen sind Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten (Artikel 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder 160 der Richtlinie 2006/112/EC) oder Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Kunden, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertsteuer verpflichtet sind. (Artikel 194-197 oder 199 der Richtlinie 2006/112/EC).

Der EU-Mitgliedsstaat kann:

  • die Erstattung an jene Antragsteller verweigern, die in einem Land ansässig sind, das kein Gegenseitigkeitsabkommen für MWST (oder ähnliche Steuern)für Unternehmen hat.
  • Beschränkungen auf die Art von Ausgaben, die für die Erstattung in Frage kommen, verhängen.
  • darauf bestehen, dass der Antragsteller einen Steuervertreter ernennt.

Links

Richtlinie des Rates 86/560/EEC http://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:31986L0560